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   VGH Bayern, 25.10.2001 - 23 B 01.1588   

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https://dejure.org/2001,44969
VGH Bayern, 25.10.2001 - 23 B 01.1588 (https://dejure.org/2001,44969)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.10.2001 - 23 B 01.1588 (https://dejure.org/2001,44969)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - 23 B 01.1588 (https://dejure.org/2001,44969)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG München, 24.02.2016 - M 10 S 15.5509

    Unwirksame Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung wegen

    Auch die so genehmigte und zunächst so genutzte Bewegungshalle für Pferde löse nach ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung einen Wasserversorgungsbedarf aus (BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588).

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lösen Bewegungshallen für Pferde nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung grundsätzlich einen Wasserversorgungsbedarf aus (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - juris Rn. 23, 24 m. w. N.).

  • VG Bayreuth, 05.08.2022 - B 4 K 20.739

    Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung

    Ein Stallgebäude hat nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn. 11 m.w.N.; U.v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - juris Rn. 22 f.) einen Anschlussbedarf an die öffentliche Wasserversorgungsanlage, weil das in dem Stall untergebrachte Vieh getränkt werden muss.

    Explizit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25.10.2001 (Az. 23 B 01.1588, juris Rn. 24 m.w.N.) angenommen, dass eine Beregnung für Reithallen in aller Regel notwendig ist.

  • VG München, 24.09.2015 - M 10 K 14.2079

    Nacherhebung von Herstellungsbeiträgen für Wasserversorgungsanlage -

    In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass für Reithallen ein Anschlussbedarf bestehe (BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - BayVBl. 2002, 244).

    Explizit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001- 23 B 01.1588 - (juris Rn. 24 m. w. N.) angenommen, dass eine Beregnung für Reithallen in aller Regel notwendig ist.

  • VGH Bayern, 11.05.2023 - 20 ZB 23.14

    Herstellungsbeitrag für ein Außenbereichsgrundstück

    Bereits nach der Rechtsprechung des 23. Senats (BayVGH, U.v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - BeckRS 2001, 13910 m.w.N.) bedarf eine Reithalle (Pferdebewegungshalle) als Gebäude oder selbständiger Gebäudeteil im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 4 KAG im Regelfall nach der Art ihrer Nutzung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ist deshalb in die Berechnung des Herstellungsbeitrages einzubeziehen.
  • VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.81

    Herstellungsbeitrag für Wasserversorgungsanlage bei Neubau einer

    Explizit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 - 23 B 01.1588 - (juris Rn. 24 m. w. N.) angenommen, dass eine Beregnung für Reithallen in aller Regel notwendig ist.
  • VG München, 09.03.2017 - M 10 K 16.3110

    Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgung einer Pferdebewegungshalle

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt und zwischen den Beteiligten unstreitig, dass eine Pferdebewegungshalle grundsätzlich wegen der hohen Staubentwicklung Wasser benötigt, um den Hallenboden zu beregnen (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2001 - 23 B 01.1588 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • VG München, 20.08.2009 - M 10 K 08.5131

    Wasserversorgung; nichtige Übergangsregelung; tatsächlicher Anschluss durch

    Dies bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wonach Bewegungshallen für Pferde nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung grundsätzlich einen Wasserversorgungsbedarf auslösen (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2001, Az. 23 B 01.1588, zitiert nach Juris RdNr. 24 m.w.N.).
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